Das Steueränderungsgesetz ist am 19.12.2025 vom Bundestag beschlossen worden. Für die Sportvereine gelten seit dem 1. Januar 2026 verschiedene Neuregelungen, über die wir unsere Mitgliedsorganisationen gerne informieren wollen.

Anhebung der Freigrenze

Die Freigrenze für den steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb wird von 45.000 auf 50.000 Euro angehoben. D.h. Einnahmen im wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb (z.B. Einnahmen durch eine Vereinsgaststätte oder Verkauf von Fanartikeln) unter 50.000 Euro müssen nicht versteuert werden. (AO § 67a Absatz 1Satz 1)
Wichtig: Die Freigrenze ist nicht gleichzusetzen mit dem Freibetrag. Wird die Freigrenze überschritten, dann muss der gesamte Betrag versteuert werden. Beim Überschreiten des Freibetrages muss nur der darüberliegende Betrag versteuert werden.

Anhebung der Übungsleiter:innen und Ehrenamtspauschale

Die Übungsleiter:innenpauschale wird von 3.000 auf 3.300 Euro angehoben. Die Ehrenamtspauschale steigt vom 840 auf 960 Euro.(EStG §3 Nr.26 Satz 1; EStG §3 Nr.26a Satz 1).

Anhebung der Freigrenze bei der Pflicht zur zeitnahen Mittelverwendung

Die Freigrenze bei der Pflicht zur zeitnahen Mittelverwendung wird von 45.000 auf 100.000 Euro angehoben. D.h. Vereine, deren Einnahmen unter 100.000 Euro liegen, müssen ihre Gelder nicht innerhalb von 3 Jahren für ihre gemeinnützigen Zwecke ausgeben.

Verzicht auf Sphärenzuordnung

Vereine, deren Gesamteinnahmen unter 50.000 Euro liegen, müssen ihre Einnahmen nicht den vier Steuerbereichen des Vereins (ideellen Bereich, Vermögensverwaltung, Zweckbetrieb und wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb) zu ordnen. Die bisherige Freigrenze lag bei 45.000 Euro. (AO §64 Absatz 3).

Vergütungsgrenze für Haftungsansprüche und Freistellungsansprüche

Außerdem wird die Vergütungsgrenze für Haftungsbeschränkungen und Freistellungsansprüche für Organmitglieder (z.B. Vorstand) von Vereinen, besondere Vertreter (z.B. § 30 BGB) sowie für Vereinsmitglieder auf jährlich 3.300 Euro angehoben. Damit soll das persönliche Haftungsrisiko im Vereinsrecht weiter gemindert werden. Heißt für Personen, die bis zu 3.300 Euro erhalten (durch z.B. Aufwandsentschädigungen, Ehrenamtspauschale), gilt: keine persönliche Haftung bei einfacher Fahrlässigkeit. Der Verein haftet, nicht die einzelne Person. Die Person hat ggf. einen Freistellungsanspruch gegen den Verein. Wird eine Person von Dritten in Anspruch genommen, dass muss der Verein die Kosten übernehmen (z.B. Schadensersatz), solange der Schaden nicht vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht wurde.

Betrieb von PV-Anlagen

PV-Anlagen gelten als steuerlich unschädliche Betätigung bei der Gemeinnützigkeit für Vereine. Sowohl der Betrieb von PV-Anlagen als auch das Verkaufen des erzeugten Stromes hat keine Auswirkungen auf die Gemeinnützigkeit.

Weitere Informationen zum Thema gibt es hier: Diese Verbesserungen für Sportvereine und Ehrenamtliche kommen 2026

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